Der § 33 ErbStG verstößt nicht gegen EU-Recht

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Artikel 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedsstaats nicht entgegen, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedsstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedsstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedsstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedsstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.
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